Statuten

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Unter dem Namen «sifa – SICHERHEIT FÜR ALLE – Aktion gegen Kriminalität» besteht ein parteipolitisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff. des Zivilgesetzbuches.

Der Verein hat seinen Sitz am Ort seiner Geschäftsstelle.

Der Verein steht auf dem Boden des Rechtsstaates. Er hat zum Zweck, Aktivitäten zu entfalten, die sich gegen die Kriminalität in allen ihren Erscheinungsformen wenden. Er nimmt nachdrücklich politischen Einfluss auf allen Ebenen, fördert die öffentliche Meinungsbildung und unterstützt die öffentlichen Sicherheitsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Als bürgernaher Verein baut die sifa auf bewährten schweizerischen Traditionen und Massstäben auf.

Als Mitglieder werden Schweizerinnen und Schweizer sowie juristische Personen mit Sitz in der Schweiz aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Als Sympathisant oder Gönner gilt, wer den Verein und seine Tätigkeit in irgend einer Weise unterstützt. Sympathisanten und Gönner werden zu den Veranstaltungen des Vereins eingeladen, besitzen aber keine Mitgliedschaftsrechte. Der Austritt aus dem Verein kann auf den 31. Dezember erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann mit Zweidrittelsmehrheit ein Mitglied ohne Angabe von Gründen ausschliessen.

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu festgesetzt und darf Fr. 20.– nicht übersteigen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und hat folgende Befugnisse: a) Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung c) Festsetzung der Aktivitäten des Vereins d) Festsetzung und Änderung der Statuten e) Beschlussfassung über vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegte Anträge f) Vereinsauflösung Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie soll jeweils spätestens im September stattfinden. Der Einladung mit Traktandenliste sind der Jahresbericht und die Jahresrechnung, abgeschlossen auf den 31. Dezember des Vorjahres, beizulegen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen. Durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 10 Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann mehrmals wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vertritt den Verein nach aussen und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch einen der Vizepräsidenten oder auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren sowie zwei Ersatzmänner. Als alleinige Rechnungsrevisorin kann auch eine der Treuhand-Kammer angehörende qualifizierte Treuhandgesellschaft gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren haben die vom Vorstand vorgelegte Jahresrechnung zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Statutenänderungen müssen in der Einladung traktandiert werden. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Flaach, 03. Juli 1999 (Änderungen: 28. September 2001, 27. September 2003)